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TOP - 7. Annahme des Vergleichsvorschlags des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung der Ordnungspolizeibeamten der Verkehrspolizei

Ziel der Vorlage
Seit der Trennung der beiden kommunalen Polizeien 2017 werden die Ordnungspolizeibeamt*innen (OPB) der Stadtpolizei bei Amt 31 und der Kommunalen Verkehrspolizei (KVP) bei Amt 34 unterschied-lich eingruppiert und bezahlt - die OPB der Stadtpolizei nach TVöD E 9a, die OPB der KVP nach TVöD E 8. Hiergegen haben dreiundzwanzig OPB der KVP geklagt. In zwei Verfahren wurde die Klage abgewie-sen, ein Verfahren liegt beim Bundesarbeitsgericht und die restlichen Verfahren wurden ruhend gestellt. Am 13.10.2022 hat das Bundesarbeitsgericht einen Hinweisbeschluss mit Vergleichsvorschlag verfügt, aus welchem sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich eine höchstrichterliche Tendenz zu einer Vergütung der städtischen Verkehrspolizisten nach E9a TVöD ergibt.