Sitzungsvorlage 22-V-53-0003
Betreff
Aufbau von Kapazitäten zum Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a lfSG
Ziel der Vorlage
Der Bundestag und Bundesrat haben mit dem neuen § 20a IfSG für die Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IfSG tätig sind, die Pflicht eingeführt, bis zum 15. März 2022 einen lmpfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen (sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht, inhaltlich richtiger jedoch: Nachweispflicht). Das HMSI hat festgelegt, dass das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, Meldungen der jeweiligen Einrichtungen erhalten wird. Hierzu werden dem Gesundheitsamt persönliche Daten von Personen übermittelt, die am 15. März 2022 bereits in der Einrichtung tätig sind, aber von denen der lmmunitätsnachweis fehlt oder bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit besteht. In Vorbereitung auf diese zusätzliche Aufgabe und den Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch das Gesundheitsamt sind verschiedene Maßnahmen und Vorbereitungen - inhaltlicher, organisatorischer und finanzieller Art - zu treffen.
Informationen
Vom:
22.03.2022
Art:
Öffentlicher Vorgang