Sitzungsvorlage 20-V-21-0004
Betreff
§ 2b UStG - Verlängerung des Optionszeitraum bis 31.12.2022
Ziel der Vorlage
Mit Stadtverordnetenbeschluss 0421 vom 17.11.2016 zu SV 16-V-21-0003 wurde von der Optionsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht. Gegenüber dem Finanzamt wurde erklärt, dass die LHW für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet. Weiterhin wurde beschlossen, dass ein ämterübergreifendes Projekt geschaffen wird, um die gesetzlichen Vorgaben des neuen Umsatzsteuergesetzes (§ 2b UStG) bis spätestens 31.12.2020 in die Praxis umzusetzen.
Durch § 27 Abs. 22a UStG, eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1385), wurde der Optionszeitraum um zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2022 verlängert. Der verlängerte Optionszeitraum soll bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben des § 2b UStG in die Praxis Berücksichtigung finden.
Informationen
Vom:
09.09.2020
Art:
Öffentlicher Vorgang
Dokumente
Ergebnisse
17.09.2020
Stadtverordnetenversammlung
09.09.2020
Haupt- und Finanzausschuss